Entsorgung
Durch jährliche Überprüfungen einer technischen Überwachungsorganisation ist eine fachgerechte und gesetzeskonforme Entsorgung sichergestellt.
Der Begriff Entsorgungsfachbetrieb kurz auch Efb wird in § 2 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) definiert. Nur besonders qualifizierte Betriebe, die definierte Voraussetzungen erfüllen, können Entsorgungsfachbetrieb werden (Anforderungen). Es kann der ganze oder nur ein Teil des Betriebs als Entsorgungsfachbetrieb gelten (Umfang). Ein Betrieb - oder nur Teile eines Betriebs - darf sich nicht Entsorgungsfachbetrieb nennen oder ein Überwachungszeichen führen, wenn es das Überwachungszertifikat nicht besitzt (Verwendungsverbot).
Entsorgungsfachbetrieb im Sinne der EfbV kann ein Betrieb werden, der folgende Anforderungen erfüllt:
Der Betrieb muss gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und
- in der Lage sein, eine oder mehrere dieser Tätigkeiten selbständig auf Grund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung wahrzunehmen und
- hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten, die in der EfbV genannten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäftigten Personen erfüllen.
- hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten, die in der EfbV genannten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäftigten Personen erfüllen.
Unterscheidung von Abfällen
Mit einer Änderung des KrW-/AbfG im Jahr 2007 wurden die Begriffsbestimmungen im deutschen Abfallrecht an das geltende EU- Recht angepasst. Die „besonders überwachungsbedürftigen Abfälle“ werden nun als „gefährliche Abfälle“ bezeichnet, alle übrigen Abfälle sind „nicht gefährliche Abfälle“, der Begriff der „überwachungsbedürftigen Abfälle“ ist entfallen.
„Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten. Diese Abfallarten sind in der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) mit einem Stern (*) versehen.“
„Nicht gefährliche Abfälle sind alle Abfälle, die nicht der Gruppe der gefährlichen Abfälle zugeordnet werden können.“
Wie entsorge ich meinen Abfall ?
Abfall „richtig entsorgen“ fängt schon mit der richtigen Deklaration der anfallenden Abfallarten an. Der Erzeuger des Abfalls ist für die ordnungsgemäße Entsorgung zuständig, dafür bürgt er mit seiner Unterschrift. Er hat sich über den kompletten Entsorgungsvorgang zu informieren, die Verantwortung kann nicht zur Gänze auf den Entsorger übertragen werden. Bei der Entsorgung von Abfällen gibt es verschiedene Entsorgungsarten:
Bei mehr als 20t Abfall je Abfallschlüssel und Jahr gefährlicher Abfall besteht die Pflicht der Nachweisführung der Entsorgung durch ein, an das frühere Grundverfahren angepasstes, Anzeigeverfahren. Dabei muss der Erzeuger eine Kopie des Entsorgungsnachweises vor der ersten Entsorgung an die für ihn zuständige Behörde und an den Beförderer übergeben.
Bei weniger als 20t Abfall je Abfallschlüssel und Jahr gefährlichem Abfall kann im Grundverfahren auch über Sammelentsorgungsnachweis und Übernahmeschein statt mit Entsorgungsnachweis und Begleitschein gearbeitet werden.
Entsorgung von Ölhaltigen Abfällen
Die Entsorgung ölhaltiger Abfälle darf nicht über die normale Haushaltsmülltonne erfolgen, wie alle anderen gefährlichen Abfälle sind sie über einen Abfallentsorger zu entsorgen.
Wir als zugelassener Entsorgungsfachbetrieb besitzen die Voraussetzungen um ihre ölhaltigen Abfälle z.B. aus Abscheideranlagen oder Tankreinigungen entsorgen zu dürfen.